Förderung für Beschäftigte (Qualifizierungschancengesetz, § 82 SGB III): Nach § 82 SGB III kann die Agentur für Arbeit Weiterbildungen von Beschäftigten fördern. Bekannt ist das auch als Qualifizierungschancengesetz, nach dem Gesetz, das diese Förderung 2019 ausgebaut hat.
Voraussetzungen
- Die Weiterbildung geht über eine kurze Anpassung an den eigenen Arbeitsplatz hinaus.
- Der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
- In den letzten zwei Jahren gab es keine Förderung nach § 82.
- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden.
- Kurs und Träger sind zugelassen.
Ausgeschlossen sind Weiterbildungen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (§ 82 Abs. 1 SGB III).
Kostenbeteiligung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber soll sich angemessen an den Lehrgangskosten beteiligen: 50 Prozent bei 50 bis 499 Beschäftigten, 75 Prozent ab 500 Beschäftigten. In Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten soll davon abgesehen werden, in Betrieben unter 500 auch bei Beschäftigten ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung (§ 82 Abs. 2 SGB III). Zusätzlich sind Zuschüsse zum Arbeitsentgelt möglich (§ 82 Abs. 3 SGB III).
Ausführlich im Beitrag Weiterbildung für Beschäftigte.
In der Praxis: ein Beispiel
Eine Sachbearbeiterin in einem Betrieb mit 30 Beschäftigten möchte eine Weiterbildung im Bereich Daten machen, die 300 Stunden dauert. Ihr Berufsabschluss liegt zehn Jahre zurück, gefördert wurde sie bisher nie. Sie spricht mit ihrem Arbeitgeber und gemeinsam mit der Agentur für Arbeit. Weil der Betrieb unter 50 Beschäftigte hat, soll keine Kostenbeteiligung des Arbeitgebers verlangt werden. Ob gefördert wird, entscheidet die Agentur.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Weiterbildung zu bezahlen?
Nicht allgemein. Bei der Förderung nach § 82 SGB III soll er sich je nach Betriebsgröße an den Lehrgangskosten beteiligen, in kleinen Betrieben unter 50 Beschäftigten soll davon abgesehen werden.
Wie oft kann ich als Beschäftigter gefördert werden?
Frühestens zwei Jahre nach der letzten Förderung nach § 82 SGB III (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 82 SGB III: Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.