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AVGS-Coaching: Unterstützung auf dem Weg zurück in den Job.

Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übernimmt die Arbeitsagentur oder das Jobcenter die Kosten für ein Coaching. Hier steht, was das bringt und wie Sie ihn bekommen.

Was ist ein AVGS?

Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, kurz AVGS, ist eine Zusage der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, die Kosten einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zu übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB III. Anders als der Bildungsgutschein bezahlt er keine Fachweiterbildung, sondern Unterstützung auf dem Weg in Arbeit.

Wofür Sie den AVGS nutzen können

  • Berufliche Orientierung: Stärken klären, Ziele setzen, realistische Wege in einen neuen Beruf finden.
  • Bewerbungscoaching: Unterlagen, Vorstellungsgespräche, Auftritt in Netzwerken wie LinkedIn.
  • Gründungscoaching: Geschäftsidee, Businessplan, Finanzierung und erste Schritte in die Selbstständigkeit.
  • Vorbereitung auf eine Weiterbildung: klären, welche Qualifizierung wirklich trägt, bevor Sie einen Bildungsgutschein beantragen.

Die drei Varianten

KürzelWofür
AVGS-MATMaßnahme bei einem zugelassenen Träger, zum Beispiel ein Einzel- oder Gruppencoaching
AVGS-MPAVVermittlung durch eine private Arbeitsvermittlung
AVGS-MAGMaßnahme bei einem Arbeitgeber, etwa eine betriebliche Erprobung

Für Coachings ist der AVGS-MAT der übliche Weg. Auf dem Gutschein stehen Ziel, Umfang, Gültigkeit und meist eine Region.

So kommen Sie zum Coaching

  1. Ein passendes, zugelassenes Coaching auswählen. Wir helfen bei der Auswahl.
  2. Im Gespräch mit Ihrer Beratungsfachkraft das Coaching ansprechen und begründen, wie es Ihre Chancen verbessert.
  3. Den AVGS beim Träger einreichen, bevor das Coaching beginnt.
  4. Coaching starten. Die Abrechnung läuft direkt zwischen Träger und Behörde.

Wenn Sie eine Weiterbildung anstreben, lesen Sie auch unsere Seite zum Bildungsgutschein und den Ratgeber AVGS oder Bildungsgutschein.

Häufige Fragen

Was bedeutet AVGS?

AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Er beruht auf § 45 SGB III und finanziert Maßnahmen, die Sie bei der Rückkehr in Arbeit unterstützen. Dazu gehören Coachings zur beruflichen Orientierung, Bewerbungstrainings, Coachings zur Existenzgründung und die private Arbeitsvermittlung.

Wer bekommt einen AVGS?

Arbeitsuchende, Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen, wenn die Maßnahme ihre Eingliederung unterstützt. Für Menschen, die Leistungen vom Jobcenter beziehen, ist das Jobcenter zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch, meist ist es eine Ermessensentscheidung.

Was ist der Unterschied zwischen AVGS und Bildungsgutschein?

Der Bildungsgutschein bezahlt eine berufliche Weiterbildung, also neues Fachwissen mit Zertifikat oder Abschluss. Der AVGS bezahlt Aktivierung und Coaching, also Unterstützung bei Orientierung, Bewerbung oder Gründung. Beides kann aufeinander aufbauen.

Finde ich AVGS-Coachings auch online?

Ja. Viele Träger bieten AVGS-Coachings ganz oder teilweise online an. Wichtig ist, dass die Maßnahme zugelassen ist und zu den Angaben auf Ihrem Gutschein passt, etwa beim Umfang und bei der Region.

Kostet Ihre Beratung etwas?

Nein. Unsere Beratung ist für Sie kostenlos. Wir arbeiten mit ausgewählten Bildungsträgern zusammen und erhalten von ihnen eine Vergütung, wenn Sie dort beginnen. Das sagen wir offen, damit Sie unsere Empfehlungen einordnen können.

Quellen

Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .

  1. § 45 SGB III: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. Aktivierungs- und VermittlungsgutscheinBundesagentur für Arbeit

Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet Ihre Arbeitsagentur oder Ihr Jobcenter im Einzelfall. Stand: 06.11.2026.