Trägerzulassung (Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung): Die Trägerzulassung bestätigt, dass ein Bildungsträger Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen darf. Sie wird von einer fachkundigen Stelle erteilt (§ 178 SGB III).
Die fünf Voraussetzungen
Nach § 178 SGB III wird ein Träger zugelassen, wenn er
- leistungsfähig und zuverlässig ist,
- durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung der Teilnehmenden unterstützen kann,
- Leitung, Lehr- und Fachkräfte mit passender Ausbildung und Berufserfahrung hat,
- ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- angemessene Vertragsbedingungen hat, vor allem bei Rücktritt und Kündigung.
Welche Angaben und Nachweise die fachkundige Stelle dafür erhält, regelt § 2 AZAV.
Trägerzulassung und Kurszulassung
Die Trägerzulassung allein macht einen Kurs nicht förderfähig. Jeder Kurs braucht zusätzlich eine eigene Maßnahmezulassung. Die Trägerzulassung gilt höchstens fünf Jahre (§ 181 Abs. 5 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III).
In der Praxis: ein Beispiel
Ein Anbieter mit Trägerzulassung kann trotzdem Kurse ohne Zulassung im Programm haben, etwa neue Kurse, deren Prüfung noch läuft. Für eine Förderung zählt deshalb immer der einzelne Kurs. Bei den Kursen in unserem Kursfinder sind Träger und Kurs zugelassen.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Träger- und Maßnahmezulassung?
Die Trägerzulassung prüft den Anbieter als Ganzes, die Maßnahmezulassung jeden einzelnen Kurs. Für eine Förderung über Bildungsgutschein braucht es beides.
Wie lange gilt die Trägerzulassung?
Höchstens fünf Jahre (§ 181 Abs. 5 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 SGB III).
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 178 SGB III: TrägerzulassungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 181 SGB III: ZulassungsverfahrenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 177 SGB III: Fachkundige StelleBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV)Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.