Bildungsträger (Träger, Weiterbildungsanbieter): Ein Bildungsträger ist ein Anbieter, der Weiterbildungen oder Coachings durchführt. Für geförderte Kurse braucht er eine Zulassung nach AZAV (§ 176 SGB III).
Zugelassene Träger
Wer Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen will, braucht eine Trägerzulassung durch eine fachkundige Stelle (§ 176 Abs. 1 SGB III). Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen durchführen, brauchen keine Zulassung.
Was ein zugelassener Träger nachweisen muss
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung, qualifiziertes Personal, ein System zur Qualitätssicherung und angemessene Vertragsbedingungen (§ 178 SGB III). Geprüft wird das von einer fachkundigen Stelle.
Worauf Sie achten sollten
Prüfen Sie, ob der konkrete Kurs zugelassen ist, wie er abläuft (online, in Präsenz, Teilzeit) und welche Rücktritts- und Kündigungsregeln gelten. Angemessene Vertragsbedingungen sind eine Voraussetzung der Zulassung (§ 178 Nr. 5 SGB III). Eine Checkliste steht im Beitrag geförderte Kurse vergleichen.
In der Praxis: ein Beispiel
Vergleichen Sie bei zwei ähnlichen Kursen nicht nur den Inhalt, sondern auch Lernform, Betreuung und Starttermine. Fragen Sie, ob der Träger bei der Stellensuche nach dem Kurs unterstützt: Das gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen (§ 178 Nr. 2 SGB III). Bei uns nennen wir Ihnen den Träger im Gespräch, auf der Website stehen die Kurse mit Kurscode.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Mit welchen Bildungsträgern arbeiten Sie zusammen?
Mit ausgewählten, nach AZAV zugelassenen Trägern. Die Namen nennen wir im Gespräch. Wir erhalten von den Trägern eine Vergütung, wenn Sie dort einen Kurs beginnen.
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 176 SGB III: Grundsatz der ZulassungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 178 SGB III: TrägerzulassungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.