Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation, LTA, Weiterbildung über die Rentenversicherung): Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, oft berufliche Rehabilitation genannt, sollen die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erhalten oder wiederherstellen. Dazu gehört auch berufliche Weiterbildung (§ 49 SGB IX).
Was dazugehört
Zu den Leistungen gehören unter anderem Hilfen zum Erhalt oder zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie Ausbildung (§ 49 Abs. 3 SGB IX). Bei der Auswahl zählen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit und die Lage auf dem Arbeitsmarkt (§ 49 Abs. 4 SGB IX).
Wer zuständig ist
Rehabilitationsträger können unter anderem die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung sein (§ 6 SGB IX). Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn ihre versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Wartezeit von 15 Jahren oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente (§ 11 SGB VI). Laut Rentenversicherung ist die Wartezeit die am häufigsten erfüllte Voraussetzung. Den Antrag können Sie auch bei Krankenkassen und Versicherungsämtern stellen.
Geld während der Maßnahme
Die Rentenversicherung trägt die Kosten der Leistungen, Zuzahlungen fallen laut Rentenversicherung nicht an. Während der Maßnahme kann Übergangsgeld gezahlt werden (§ 20 SGB VI). Ganztägige Weiterbildungen sind laut Rentenversicherung grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt.
In der Praxis: ein Beispiel
Ein Elektriker kann nach einem Bandscheibenvorfall nicht mehr auf Baustellen arbeiten. Er hat seit über 15 Jahren in die Rentenversicherung eingezahlt. Er stellt einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit Befundbericht seiner Ärztin. Die Rentenversicherung prüft, ob eine Weiterbildung in eine Tätigkeit ohne schwere körperliche Arbeit in Frage kommt, und bespricht das mit ihm. Wir helfen bei der Suche nach passenden Kursen für dieses Gespräch.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Kann ich über die Rentenversicherung eine Weiterbildung machen?
Ja, wenn Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rentenversicherung prüft das auf Antrag.
Was ist, wenn ich die 15 Jahre Wartezeit nicht erfülle?
Dann kann die Rentenversicherung trotzdem zuständig sein, etwa direkt nach einer medizinischen Reha (§ 11 Abs. 2a SGB VI), oder ein anderer Rehabilitationsträger, zum Beispiel die Agentur für Arbeit.
Eignen sich AZAV-Kurse für die berufliche Reha?
Das entscheidet der Rehabilitationsträger im Einzelfall. Wir klären mit Ihnen, welche Kurse für Ihren Antrag in Frage kommen.
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 49 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 6 SGB IX: RehabilitationsträgerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 11 SGB VI: Versicherungsrechtliche VoraussetzungenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 16 SGB VI: Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 20 SGB VI: ÜbergangsgeldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Berufliche RehabilitationDeutsche Rentenversicherung
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.