Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Arbeitslosengeld bei Weiterbildung): Wer an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung teilnimmt, kann Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, auch wenn er wegen des Kurses nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes ist (§ 144 SGB III).
Wann es gezahlt wird
Den Anspruch hat, wer die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld allein wegen der geförderten Weiterbildung nicht erfüllt (§ 144 Abs. 1 SGB III). Laut Bundesagentur wird Arbeitslosengeld in der Regel weitergezahlt, wenn Sie während des Bezugs eine geförderte Weiterbildung beginnen.
Auswirkung auf die Anspruchsdauer
Für je zwei Tage Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung mindert sich die restliche Anspruchsdauer um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Durch diese Minderung kann die Restdauer aber nicht unter drei Monate fallen. Liegt sie nach einer Förderung von mindestens sechs Monaten trotzdem darunter, wird sie einmalig auf drei Monate verlängert (§ 148 Abs. 2 und 3 SGB III).
Mehr im Beitrag Geld während der Weiterbildung.
In der Praxis: ein Beispiel
Sie haben noch zehn Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld und beginnen eine geförderte Weiterbildung über sechs Monate. Während des Kurses erhalten Sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Der Kurs verbraucht dabei nur etwa drei Monate Ihres Anspruchs: Nach den sechs Kursmonaten bleiben rund sieben Monate übrig, ohne Kurs wären es nach sechs Monaten nur noch vier (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Die genaue Berechnung macht die Agentur.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Verliere ich durch die Weiterbildung Arbeitslosengeld?
Die Anspruchsdauer verkürzt sich: zwei Tage Weiterbildung kosten einen Tag Restanspruch. Die Weiterbildung kann aber nicht dazu führen, dass weniger als drei Monate übrig bleiben, und nach mindestens sechs Monaten Förderung wird auf drei Monate aufgestockt (§ 148 SGB III).
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 144 SGB III: Arbeitslosengeld bei beruflicher WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 148 SGB III: Minderung der AnspruchsdauerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Bildungsgutschein für berufliche WeiterbildungBundesagentur für Arbeit
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.