Wer über eine Weiterbildung nachdenkt, fragt zuerst nach dem Kurs und der Kursgebühr. Mit dem Bildungsgutschein ist die Gebühr in der Regel geklärt, denn die Agentur für Arbeit zahlt sie direkt an den Bildungsträger. Die Frage, die viele nachts wach hält, ist eine andere: Reicht das Geld für Miete, Essen und Fahrten, solange Sie lernen statt arbeiten?
Die gute Nachricht: Das Gesetz sieht für diese Zeit mehrere Leistungen vor. Welche davon in Ihrem Fall greifen, entscheidet allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Leistungen es nach dem aktuellen Gesetzestext gibt, damit Sie im Beratungsgespräch die richtigen Fragen stellen. Er ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung.
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Wer arbeitslos ist, muss normalerweise für Vermittlungsangebote zur Verfügung stehen. Während eines Vollzeitkurses geht das kaum. Damit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht, gibt es das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach § 144 SGB III. Es wird auch dann gezahlt, wenn Sie die Voraussetzungen für das normale Arbeitslosengeld allein wegen der geförderten Weiterbildung nicht erfüllen.
Auch wer vor dem Kurs nicht arbeitslos war, kann es bekommen. Das Gesetz nennt zwei Fälle: Sie hätten bei Kursbeginn noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder Sie hätten am ersten Kurstag die Anwartschaftszeit erfüllt. Dann gilt der Tag des Kursbeginns als Tag der Arbeitslosmeldung.
Laut Merkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit gelten die Regeln für das Arbeitslosengeld während der Weiterbildung unverändert. Die Höhe ändert sich also nicht dadurch, dass Sie lernen.
Was mit Ihrer Anspruchsdauer passiert
Hier liegt ein Vorteil, den viele nicht kennen. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer um einen Tag für jeweils zwei Tage, an denen Sie Arbeitslosengeld bei Weiterbildung beziehen. Ein viermonatiger Kurs verbraucht also nur zwei Monate Ihres Anspruchs.
Zwei weitere Regeln schützen Sie zusätzlich:
- Mindestens drei Monate bleiben: Die Minderung unterbleibt, soweit dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monaten entstehen würde (§ 148 Abs. 2 SGB III).
- Aufstockung nach langen Kursen: Wurden Sie für mindestens sechs Monate gefördert und beträgt der Rest Ihres Anspruchs weniger als drei Monate, wird die Anspruchsdauer einmalig auf drei Monate verlängert (§ 148 Abs. 3 SGB III).
Wenn Sie nach dem Kurs nicht sofort eine Stelle finden, haben Sie damit in der Regel noch etwas Zeit für die Suche. Wie viele Tage es bei Ihnen genau sind, kann Ihnen nur die Agentur für Arbeit sagen.
Weiterbildungsgeld und Prämien bei einem Berufsabschluss
Führt Ihre Weiterbildung zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren regulärer Ausbildungsdauer, typischerweise bei einer Umschulung, sieht § 87a SGB III zusätzliche Leistungen vor:
- Weiterbildungsgeld: Arbeitslose Teilnehmende erhalten zusätzlich einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro (§ 87a Abs. 2).
- Prämie für die Zwischenprüfung: 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung, sofern die Ausbildungsordnung eine solche Prüfung vorsieht (§ 87a Abs. 1 Nr. 1).
- Prämie für die Abschlussprüfung: 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung (§ 87a Abs. 1 Nr. 2).
Für die Prämie müssen Sie der Agentur für Arbeit einen Nachweis der prüfenden Stelle vorlegen, zum Beispiel eine Kopie des Zeugnisses der Kammer. Bei kürzeren Weiterbildungen, die mit einem Zertifikat enden, gibt es weder Weiterbildungsgeld noch Prämien. Ob Ihr Kurs dazuzählt, sollten Sie vor dem Start klären.
Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen (früher Bürgergeld)
Seit dem 01.07.2026 hat das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld abgelöst. Für die Weiterbildung hat sich schon vorher etwas Wichtiges geändert: Seit dem 01.01.2025 entscheidet und fördert die Agentur für Arbeit auch bei Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Nach Merkblatt 6 stellt Ihr Jobcenter den Bedarf fest und klärt Ihre Eignung vor, danach berät die Agentur für Arbeit und prüft die Voraussetzungen abschließend.
Für Ihren Lebensunterhalt gilt: Das Grundsicherungsgeld wird während der geförderten Weiterbildung weitergezahlt, solange die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei einer Weiterbildung mit Berufsabschluss erhalten Sie nach § 87a Abs. 3 SGB III das Weiterbildungsgeld sogar dann, wenn Sie nebenher in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Den früheren Bürgergeldbonus gibt es nicht mehr, die Regelung in § 16j SGB II ist weggefallen. Ob und wie Weiterbildungsgeld oder Prämien auf Ihr Grundsicherungsgeld angerechnet werden, fragen Sie Ihre Beratungsfachkraft. Dazu haben wir keine gesicherte Angabe aus dem Gesetzestext.
Welche Kosten zusätzlich übernommen werden können
Der Bildungsgutschein deckt nicht nur die Kursgebühr. Nach § 83 SGB III zählen zu den Weiterbildungskosten auch Fahrkosten, Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern.
| Leistung | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Lehrgangskosten | Gebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren, notwendige sozialpädagogische Begleitung | § 84 SGB III |
| Fahrkosten | Öffentliche Verkehrsmittel in der niedrigsten Klasse, bei anderen Verkehrsmitteln Wegstreckenentschädigung; Pendelfahrten laut Merkblatt 6 bis 588 Euro im Monat | § 85 mit § 63 SGB III |
| Auswärtige Unterbringung | bis 60 Euro je Tag, höchstens 420 Euro im Monat | § 86 SGB III |
| Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung | bis 24 Euro je Tag, höchstens 168 Euro im Monat | § 86 SGB III |
| Kinderbetreuung | pauschal 160 Euro im Monat je aufsichtsbedürftigem Kind | § 87 SGB III |
Wichtig ist das Wort „können“: Die meisten dieser Leistungen sind keine automatischen Ansprüche, sondern werden im Einzelfall bewilligt. Eine auswärtige Unterbringung wird zum Beispiel nur übernommen, wenn sie erforderlich ist. Laut Merkblatt 6 kann auch ein Deutschlandticket erstattet werden, wenn kein günstigeres Ticket möglich ist. Für die Kinderbetreuung gibt es einen eigenen Fragebogen, den Sie bei der Agentur für Arbeit bekommen.
Nebenjob und Minijob während des Kurses
Viele möchten ihren Minijob behalten. Das ist nicht verboten, hat aber Folgen: Nebeneinkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. § 155 SGB III nennt einen Freibetrag von 165 Euro im Monat, gerechnet nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. Zahlungen vom Arbeitgeber oder Bildungsträger wegen der Teilnahme werden nach Abzug eines Freibetrags von 400 Euro monatlich angerechnet (§ 155 Abs. 3 SGB III).
Für das Grundsicherungsgeld gelten abweichende Regeln. Melden Sie jeden Nebenjob vorher und fragen Sie Ihre Beratungsfachkraft, wie er sich auswirkt. Achten Sie außerdem darauf, dass die Arbeitszeiten nicht mit dem Unterricht kollidieren.
Unser Tipp: Alles vor dem Start klären
Die Leistungen hängen stark von Ihrer Situation ab, und die Regeln haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Nehmen Sie deshalb eine kurze Liste mit ins Beratungsgespräch:
- Bekomme ich während des Kurses Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Grundsicherungsgeld, und in welcher Höhe?
- Wie viele Tage Anspruch bleiben mir nach dem Kurs voraussichtlich?
- Führt der Kurs zu einem Berufsabschluss, sodass Weiterbildungsgeld und Prämien in Frage kommen?
- Welche Fahrkosten werden erstattet, und brauche ich dafür einen Nachweis?
- Wird Kinderbetreuung übernommen, und welches Formular brauche ich?
- Was passiert mit meinem Minijob?
Lassen Sie sich die Antworten möglichst schriftlich geben oder notieren Sie sie direkt im Gespräch. Kündigen Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis wegen eines Kurses nie einseitig, darauf weist auch die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich hin.
Wie Sie das Gespräch insgesamt vorbereiten, steht im Beitrag Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit. Passende geförderte Kurse finden Sie im Kursfinder. Wenn Sie Fragen zu einem Kurs haben, vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Wir helfen bei der Kursauswahl, über das Geld entscheidet die Behörde.
Häufige Fragen
Bekomme ich während der Weiterbildung weniger Arbeitslosengeld?
Die Regeln für das Arbeitslosengeld gelten nach Merkblatt 6 der Bundesagentur für Arbeit auch während der Weiterbildung unverändert. Die Höhe richtet sich also nach Ihrem bisherigen Anspruch. Die genaue Berechnung nennt Ihnen Ihre Agentur für Arbeit.
Wer bekommt die 150 Euro Weiterbildungsgeld?
Nach § 87a SGB III arbeitslose Teilnehmende an einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führt, typischerweise einer Umschulung. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann es auch neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis erhalten. Bei kürzeren Kursen mit Zertifikat gibt es kein Weiterbildungsgeld.
Darf ich während des Kurses einen Minijob haben?
Nebeneinkommen müssen Sie melden, es wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. § 155 SGB III nennt dafür einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Beim Grundsicherungsgeld gelten andere Regeln. Fragen Sie Ihre Beratungsfachkraft, bevor Sie den Job beginnen oder behalten.
Gibt es den Bürgergeldbonus noch?
Nein. Die frühere Regelung in § 16j SGB II ist weggefallen, und das Grundsicherungsgeld hat seit dem 01.07.2026 das Bürgergeld abgelöst. Welche Leistungen Ihnen heute zustehen, klärt Ihre Beratungsfachkraft.
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 148 SGB III: Minderung der AnspruchsdauerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 87a SGB III: Weiterbildungsprämie und WeiterbildungsgeldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 83 SGB III: WeiterbildungskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Merkblatt 6: Förderung der beruflichen Weiterbildung (Stand Januar 2026)Bundesagentur für Arbeit
- Förderung der beruflichen WeiterbildungBundesagentur für Arbeit
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die Agentur für Arbeit, beim AVGS auch das Jobcenter. Stand: 07.11.2026.