Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Kostenübernahme): Weiterbildungskosten sind die Kosten, die bei einer geförderten Weiterbildung übernommen werden können: Lehrgangskosten, Fahrkosten, auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuung (§ 83 SGB III).
Was dazugehört
- Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung
- Fahrkosten
- Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
- Kosten für die Betreuung von Kindern
Laut Bundesagentur zählen zu den Lehrgangskosten auch erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren. Was in Ihrem Fall übernommen wird, steht im Bescheid.
Kosten bei anderen Förderwegen
Beim Qualifizierungsgeld trägt der Arbeitgeber die Kurskosten, bei der Förderung für Beschäftigte beteiligt er sich je nach Betriebsgröße. Bei der beruflichen Rehabilitation übernimmt der Rehabilitationsträger die Kosten, laut Rentenversicherung ohne Zuzahlung. Einen Überblick gibt die Seite Förderung.
Abrechnung
Kosten, die beim Träger entstehen, können direkt an ihn gezahlt werden (§ 83 Abs. 2 SGB III). Sie müssen den Kurs also in der Regel nicht vorstrecken.
In der Praxis: ein Beispiel
Sie wohnen auf dem Land und der Kurs findet teilweise in Präsenz statt, außerdem haben Sie ein Kind im Kita-Alter. Sprechen Sie Fahrkosten und Kinderbetreuung im Beratungsgespräch an, denn beides kann zu den Weiterbildungskosten gehören (§ 83 SGB III). Was übernommen wird, steht danach im Bescheid. Bei reinen Online-Kursen fallen Fahrkosten meist gar nicht an.
So helfen wir Ihnen
Wir klären mit Ihnen, welcher Förderweg zu Ihrer Lage passt, und suchen einen zugelassenen Kurs aus unserem Kursfinder. Alle Förderwege im Überblick finden Sie auf der Seite Förderung, einen Gesprächstermin können Sie hier anfragen.
Häufige Fragen
Muss ich die Kursgebühren vorstrecken?
In der Regel nicht. Die Leistungen können direkt an den Träger gezahlt werden (§ 83 Abs. 2 SGB III).
Verwandte Begriffe
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 83 SGB III: WeiterbildungskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Bildungsgutschein für berufliche WeiterbildungBundesagentur für Arbeit
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die zuständige Stelle, etwa die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder die Rentenversicherung. Stand: 08.11.2026.