Die Arbeit verändert sich, oft schneller als die eigene Ausbildung. Software ersetzt Routinen, neue Anforderungen kommen dazu. Damit Beschäftigte nicht erst arbeitslos werden müssen, bevor sie eine Weiterbildung bekommen, gibt es die Förderung nach § 82 SGB III, bekannt als Qualifizierungschancengesetz.
Die Voraussetzungen
- Sie sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
- Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse, die über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinausgehen.
- Sie dauert mehr als 120 Stunden.
- Träger und Kurs sind nach AZAV zugelassen.
- Sie hatten in den letzten Jahren keine vergleichbare Förderung, die dem entgegensteht.
Was die Zulassung genau bedeutet, erklärt der Beitrag AZAV-Zulassung erklärt.
Wer zahlt was?
Die Agentur für Arbeit kann die Lehrgangskosten ganz oder teilweise übernehmen, und der Arbeitgeber kann Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, solange Sie im Kurs sind. Wie hoch der Anteil des Arbeitgebers ist, hängt vor allem von der Betriebsgröße ab: Kleine Betriebe werden stärker entlastet als große.
So gehen Sie vor
- Kurs auswählen, der zu Ihrer Tätigkeit und zur Entwicklung im Betrieb passt.
- Mit dem Arbeitgeber sprechen und den Nutzen für den Betrieb zeigen.
- Agentur für Arbeit einbinden, über den Arbeitgeber-Service oder die Berufsberatung im Erwerbsleben.
- Bildungsgutschein erhalten und vor Kursbeginn beim Träger einreichen.
Viele Kurse im Kursfinder gibt es in Teilzeit oder online, was sich mit dem Job besser verbinden lässt.
Häufige Fragen
Brauche ich die Zustimmung meines Arbeitgebers?
In der Praxis ja, denn die Weiterbildung findet meist während der Arbeitszeit statt und der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten. Viele Arbeitgeber reagieren offen, wenn der Nutzen für den Betrieb klar ist.
Wie viel zahlt mein Arbeitgeber?
Das hängt von der Betriebsgröße und weiteren Umständen ab. Kleine Betriebe werden stärker entlastet als große. Die genauen Anteile legt die Agentur für Arbeit fest, der Arbeitgeber-Service berät dazu.
Gilt das auch für Teilzeitbeschäftigte?
Ja. Entscheidend sind die Voraussetzungen von § 82 SGB III, nicht der Umfang der Beschäftigung. Lassen Sie sich im Einzelfall beraten.
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 82 SGB III: Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Weiterbildung von Beschäftigten fördernBundesagentur für Arbeit
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet Ihre Arbeitsagentur oder Ihr Jobcenter im Einzelfall. Stand: 06.11.2026.