Wer in einen ganz anderen Beruf wechseln will oder nie einen Berufsabschluss gemacht hat, stößt schnell auf das Wort Umschulung. Gemeint ist keine kurze Fortbildung, sondern ein vollständiger Berufsabschluss, den Sie als Erwachsener in verkürzter Zeit nachholen. Die Agentur für Arbeit kann eine Umschulung mit einem Bildungsgutschein fördern. In diesem Beitrag erklären wir, wie das funktioniert, wer dafür infrage kommt und wie Sie sich vorbereiten.
Was eine Umschulung ist
Eine Umschulung ist eine berufliche Weiterbildung, die mit einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf endet, zum Beispiel als Kauffrau für Büromanagement, Fachinformatiker oder Mechatronikerin. Am Ende steht dieselbe Prüfung vor der zuständigen Kammer wie bei einer klassischen Ausbildung. Der Unterschied liegt im Weg dorthin: Die Umschulung richtet sich an Erwachsene, ist kompakter und wird in der Regel von einem nach AZAV zugelassenen Bildungsträger durchgeführt, oft mit Praxisphasen in einem Betrieb.
Im Gesetz taucht das Wort Umschulung kaum auf. Dort heißt es „nachträglicher Erwerb eines Berufsabschlusses“ (§ 81 Abs. 2 SGB III) oder Maßnahme, die „einen beruflichen Abschluss vermittelt“ (§ 180 Abs. 2 SGB III). Die Arbeitsagentur nennt die Umschulung auf ihren Seiten ausdrücklich als eine Form der Weiterbildung, die mit einem Bildungsgutschein gefördert werden kann.
Umschulung oder Weiterbildung: der Unterschied
Viele geförderte Kurse sind keine Umschulungen, sondern sogenannte Anpassungs- oder Erweiterungsqualifizierungen. Sie bauen auf dem auf, was Sie schon können, und ergänzen gezielt Wissen, das in Stellenanzeigen verlangt wird. Eine Umschulung dagegen bringt Sie in einen neuen Beruf.
| Umschulung | Weiterbildung (Anpassungsqualifizierung) | |
|---|---|---|
| Ziel | Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf | zusätzliche oder aktuelle Kenntnisse im bisherigen oder einem nahen Berufsfeld |
| Abschluss | Prüfung vor der zuständigen Stelle, etwa der Kammer | Zertifikat oder Teilnahmebescheinigung des Trägers, teils mit externer Prüfung |
| Dauer in Vollzeit | meist um ein Drittel kürzer als die Ausbildung, oft rund zwei Jahre | einige Wochen bis wenige Monate |
| Förderung | Bildungsgutschein nach § 81 SGB III, Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen | |
| Zusatzleistungen nach § 87a SGB III | möglich (Weiterbildungsgeld, Prämien) | in der Regel nicht |
Welcher Weg der richtige ist, hängt von Ihrer Ausgangslage ab. Wer schon einen passenden Beruf hat und nur ein Thema nachholen muss, ist mit einer kürzeren Weiterbildung oft schneller wieder in Arbeit. Wer keinen Abschluss hat oder seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, für den kann die Umschulung der nachhaltigere Weg sein.
Wie lange eine Umschulung dauert
Hier gibt es eine klare gesetzliche Regel. Nach § 180 Abs. 4 SGB III gilt die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führt, als angemessen, wenn sie gegenüber der regulären Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das also meist rund zwei Jahre, bei dreieinhalb Jahren entsprechend etwas mehr.
Das Gesetz nennt zwei Ausnahmen. Eine Umschulung darf länger dauern, wenn sie sich an Menschen richtet, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme wegen ihrer Eignung oder persönlichen Verhältnisse nur ohne Verkürzung zu erwarten ist. Und sie darf länger dauern, wenn eine Verkürzung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen nicht möglich ist. Das betrifft vor allem einige Berufe, deren Ausbildung gesetzlich fest geregelt ist.
Wer eine Umschulung gefördert bekommen kann
Grundlage ist § 81 SGB III. Für alle geförderten Weiterbildungen gilt: Die Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit muss Sie vorher beraten haben, und Maßnahme und Träger müssen zugelassen sein.
Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses nennt § 81 Abs. 2 SGB III zusätzliche Voraussetzungen. Gefördert werden kann, wer
- keinen Berufsabschluss hat, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit gearbeitet hat und deshalb im gelernten Beruf voraussichtlich nicht mehr arbeiten kann,
- für den angestrebten Beruf geeignet ist,
- voraussichtlich erfolgreich teilnehmen wird und
- mit dem neuen Beruf seine Beschäftigungschancen verbessert.
Wer ohne Berufsabschluss noch keine drei Jahre beruflich tätig war, wird nach dem Gesetz nur gefördert, wenn eine reguläre Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn die Umschulung in einem Engpassberuf angestrebt wird. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege von Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 zählen dabei wie Beschäftigungszeiten.
Laut Arbeitsagentur besteht auf die Förderung des nachträglichen Berufsabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, prüft die Agentur im Einzelfall. Seit dem 01.01.2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters über die Förderung. Auch Beschäftigte können gefördert werden, das geht aber nur in Absprache mit dem Betrieb. Mehr dazu im Beitrag Weiterbildung für Beschäftigte.
Welche Kosten übernommen werden
Mit dem Bildungsgutschein sichert die Agentur zu, die Weiterbildungskosten zu übernehmen. Was dazu gehört, regelt § 83 SGB III:
- Lehrgangskosten, nach Angaben der Arbeitsagentur einschließlich erforderlicher Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsgebühren,
- Fahrkosten,
- Kosten für eine auswärtige Unterbringung und Verpflegung, wenn tägliches Pendeln nicht zumutbar ist,
- Kosten für die Betreuung von Kindern.
Welche Posten in Ihrem Fall übernommen werden, klärt die Beratungsfachkraft mit Ihnen. Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt es während der geförderten Weiterbildung in der Regel weiter.
Weiterbildungsgeld und Prämien kurz erklärt
Für Weiterbildungen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führen, sieht § 87a SGB III zusätzliche Leistungen vor. Nach dem Stand unserer Prüfung sind das eine Prämie von 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung oder bestandenem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Arbeitslose erhalten außerdem ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro. Ob Ihre Umschulung diese Kriterien erfüllt, klärt die Agentur im Beratungsgespräch. Die genauen Regeln finden Sie in den Quellen unten.
So gehen Sie praktisch vor
- Ziel klären: Welcher Beruf soll es sein, und gibt es in Ihrer Region Stellen dafür? Ein Blick in aktuelle Stellenanzeigen hilft, das Ziel zu begründen.
- Termin anfragen: Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter auf und bitten Sie um ein Beratungsgespräch zur beruflichen Weiterbildung.
- Gespräch vorbereiten: Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweise über bisherige Tätigkeiten und eine kurze Begründung, warum der neue Beruf Ihre Chancen verbessert. Wie Sie das Gespräch führen, lesen Sie im Beitrag Bildungsgutschein beantragen.
- Eignung zeigen: Rechnen Sie damit, dass die Agentur Ihre Eignung für den Beruf prüft. Auch ein Praktikum oder Vorkenntnisse können Ihre Begründung stärken.
- Träger und Maßnahme wählen: Die Umschulung muss nach AZAV zugelassen sein. Was das bedeutet, erklärt der Beitrag AZAV-Zulassung erklärt.
- Gutschein einreichen: Der Bildungsträger legt den Gutschein vor Beginn der Maßnahme der Agentur vor. Der Gutschein ist in der Regel befristet, regional begrenzt und auf ein Bildungsziel beschränkt.
Was kursberatung.de dabei leisten kann
Ehrlich gesagt: Unser Kursfinder listet derzeit geförderte Weiterbildungen und AVGS-Coachings, aber keine vollständigen Umschulungen. Wenn Sie eine Umschulung anstreben, finden Sie dort also nicht die Maßnahme selbst.
Wir beraten Sie trotzdem gern auf dem Weg dorthin. Oft lohnt es sich, vorher zu klären, ob eine Umschulung oder eine kürzere Weiterbildung besser zu Ihrer Lage passt. Wenn das Ziel noch offen ist, kann ein AVGS-Coaching helfen, es zu finden. Und manchmal ist eine kürzere Qualifizierung aus unserem Kursfinder ein sinnvoller erster Schritt. Grundsätzliches zur Förderung finden Sie auf unserer Seite zum Bildungsgutschein, einen Termin können Sie über die Seite Termin anfragen.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob und wie Sie gefördert werden, entscheiden allein die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Einen Arbeitsplatz nach der Umschulung kann niemand zusagen.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Umschulung mit Bildungsgutschein?
Eine Vollzeit-Umschulung ist in der Regel um mindestens ein Drittel kürzer als die reguläre Ausbildung. Bei einem dreijährigen Ausbildungsberuf sind das meist rund zwei Jahre. Ausnahmen gibt es, wenn eine Verkürzung rechtlich nicht möglich ist oder im Einzelfall nicht zum Erfolg führen würde.
Kann ich eine Umschulung machen, obwohl ich schon einen Beruf gelernt habe?
Unter Umständen ja. Das Gesetz nennt zum Beispiel den Fall, dass Sie mehr als vier Jahre in an- oder ungelernter Tätigkeit gearbeitet haben und Ihren gelernten Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können. Ob das bei Ihnen zutrifft, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Bekomme ich während der Umschulung weiter Geld?
Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt es während einer geförderten Weiterbildung in der Regel weiter. Bei abschlussorientierten Weiterbildungen wie einer Umschulung kommen nach § 87a SGB III ein monatliches Weiterbildungsgeld für Arbeitslose und Prämien für bestandene Prüfungen hinzu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Finde ich Umschulungen im Kursfinder von kursberatung.de?
Derzeit nicht. Der Kursfinder listet geförderte Weiterbildungen und AVGS-Coachings, aber keine vollständigen Umschulungen. Wir beraten Sie trotzdem gern dazu, wie Sie sich auf das Gespräch vorbereiten und welche Schritte vor einer Umschulung sinnvoll sein können.
Quellen
Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .
- § 81 SGB III: Grundsatz der Förderung beruflicher WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 180 SGB III: Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 83 SGB III: WeiterbildungskostenBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- § 87a SGB III: Weiterbildungsprämie und WeiterbildungsgeldBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
- Bildungsgutschein für berufliche WeiterbildungBundesagentur für Arbeit
Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die Agentur für Arbeit, beim AVGS auch das Jobcenter. Stand: 07.11.2026.