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Jobcenter oder Arbeitsagentur: Wer ist für Sie zuständig?

Welche Stelle für Ihre Weiterbildung zuständig ist, hängt von Ihrer Leistung und vom Gutschein ab. Seit 2025 gilt dabei eine wichtige Neuerung, die viele Ratgeber noch nicht kennen.

Lars Ritter 10 Min. Lesezeit

Wer eine geförderte Weiterbildung plant, stellt sich früh eine einfache Frage: Muss ich zur Agentur für Arbeit oder zum Jobcenter? Die Antwort hängt davon ab, welche Leistung Sie beziehen und welchen Gutschein Sie brauchen. Seit 2025 hat sich dabei etwas Wichtiges verschoben. Über den Bildungsgutschein entscheidet heute auch bei Kundinnen und Kunden des Jobcenters die Agentur für Arbeit. In diesem Beitrag erklären wir, wer wofür zuständig ist, wo Sie fragen und wie Sie sich auf den Termin vorbereiten.

Vorweg: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet allein die zuständige Stelle im Einzelfall.

Die Grundregel: Ihre Leistung bestimmt die Stelle

In Deutschland gibt es zwei Systeme, die bei Arbeitslosigkeit greifen. Sie stehen in zwei verschiedenen Gesetzbüchern.

  • Arbeitslosengeld (SGB III): Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit lange genug versicherungspflichtig gearbeitet haben, erhalten Sie Arbeitslosengeld. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
  • Grundsicherungsgeld (SGB II): Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder es nicht zum Leben reicht, erhalten Sie Grundsicherungsgeld. Es hat zum 01.07.2026 das Bürgergeld abgelöst. Zuständig ist das Jobcenter.
  • Beschäftigte ohne Leistungsbezug: Wer einen Job hat und sich weiterbilden möchte, wendet sich an die Agentur für Arbeit.

Das Jobcenter ist übrigens keine eigene Behörde neben der Agentur. In den meisten Regionen ist es eine gemeinsame Einrichtung von Agentur für Arbeit und Kommune, in manchen Regionen führt die Kommune es allein. Für Sie zählt vor allem: Das Jobcenter betreut Sie, solange Sie Grundsicherungsgeld beziehen.

Seit 2025: Bildungsgutschein immer über die Agentur

Bis Ende 2024 hat das Jobcenter Bildungsgutscheine für seine Kundinnen und Kunden selbst ausgestellt. Das hat sich geändert. Das Gesetz spricht ausdrücklich vom Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit zum 01.01.2025 (§ 66a SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu, dass Entscheidung und Förderung seitdem auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters durch die Agentur für Arbeit erfolgen.

Rechtsgrundlage für den Bildungsgutschein ist damit in beiden Fällen § 81 SGB III. Viele ältere Ratgeber nennen für Bürgergeld noch § 16 SGB II als Weg zum Bildungsgutschein. In der aktuellen Fassung von § 16 SGB II ist die berufliche Weiterbildung aber nicht mehr aufgeführt.

Das heißt nicht, dass das Jobcenter keine Rolle mehr spielt. Es bleibt für Ihren Lebensunterhalt, die Vermittlung in Arbeit und die Beratung zuständig. Auf den Seiten der Bundesagentur heißt es, dass Sie für ein Beratungsgespräch Kontakt mit Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihrem Jobcenter aufnehmen können. Fragen Sie Ihre Integrationsfachkraft also ruhig zuerst, wie der Weg zur Agentur in Ihrer Region aussieht.

Mehr über den Gutschein selbst lesen Sie auf unserer Seite zum Bildungsgutschein.

AVGS: Hier zählt weiterhin, wer Sie betreut

Beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist es anders. Er bezahlt Coaching, Bewerbungstraining, Gründungsberatung oder private Arbeitsvermittlung (§ 45 SGB III). Wer Arbeitslosengeld bezieht, bekommt ihn von der Agentur für Arbeit. Für Menschen mit Grundsicherungsgeld verweist § 16 SGB II weiterhin auf diese Leistungen zur Aktivierung. Den AVGS erhalten Sie dann in der Regel über Ihr Jobcenter.

Was ein AVGS-Coaching leisten kann, beschreiben wir auf der Seite zum AVGS-Coaching.

Wer ist wofür zuständig? Die Übersicht

Ihre SituationBildungsgutscheinAVGSLebensunterhalt
Arbeitslos mit ArbeitslosengeldAgentur für ArbeitAgentur für ArbeitArbeitslosengeld
Arbeitslos mit GrundsicherungsgeldAgentur für Arbeit (seit 2025)in der Regel JobcenterGrundsicherungsgeld
Arbeitslosengeld plus aufstockendes GrundsicherungsgeldAgentur für Arbeitin der Regel Agentur für Arbeitbeides
Beschäftigt mit aufstockendem GrundsicherungsgeldAgentur für Arbeitin der Regel JobcenterLohn plus Grundsicherungsgeld
Beschäftigt ohne LeistungsbezugAgentur für Arbeit, in Absprache mit dem Betriebnur bei drohender ArbeitslosigkeitLohn

Die Tabelle zeigt den Regelfall. In Ihrer Region kann die Zusammenarbeit zwischen Agentur und Jobcenter anders organisiert sein. Fragen Sie im Zweifel bei beiden Stellen nach.

Aufstocker: zwei Stellen, klare Aufgaben

„Aufstocker“ ist kein Begriff aus dem Gesetz, sondern meint zwei verschiedene Situationen.

Arbeitslosengeld reicht nicht. Sie beziehen Arbeitslosengeld, und das Jobcenter zahlt ergänzend Grundsicherungsgeld. Solange Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, bleibt die Agentur für Arbeit in der Regel Ihre Ansprechpartnerin für Vermittlung, Coaching und Weiterbildung. Das Jobcenter kümmert sich um den ergänzenden Lebensunterhalt.

Lohn reicht nicht. Sie arbeiten, verdienen aber zu wenig und beziehen ergänzend Grundsicherungsgeld. Dann betreut Sie das Jobcenter. Für eine Weiterbildung mit Bildungsgutschein ist trotzdem die Agentur für Arbeit zuständig. Geht es um eine Weiterbildung im laufenden Job, spielt auch Ihr Arbeitgeber eine Rolle.

Beschäftigte: der Weg über die Agentur und den Betrieb

Auch wer einen Job hat, kann eine Weiterbildung gefördert bekommen (§ 82 SGB III, bekannt als Qualifizierungschancengesetz). Die Weiterbildung muss über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinausgehen, mehr als 120 Stunden dauern, und Kurs und Träger müssen zugelassen sein. Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Die Bundesagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Förderung nur in Absprache mit Ihrem Betrieb möglich ist. Details finden Sie im Beitrag Weiterbildung für Beschäftigte.

Ermessen oder Anspruch?

Viele gehen davon aus, dass ein Bildungsgutschein zusteht, sobald man arbeitslos ist. So einfach ist es nicht.

  • Bildungsgutschein: Nach § 81 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose gefördert werden. Das ist eine Ermessensentscheidung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Weiterbildung für Ihre Eingliederung notwendig ist, dass die Agentur Sie vor Beginn beraten hat und dass Kurs und Träger zugelassen sind. Anders beim nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses: Hier sieht § 81 Abs. 2 SGB III unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung vor. Die Bundesagentur spricht in diesem Fall von einem Rechtsanspruch.
  • AVGS: Auch hier entscheidet die Stelle in der Regel nach Ermessen. Einen Anspruch nennt § 45 Abs. 7 SGB III nur für einen Fall: einen Gutschein für private Arbeitsvermittlung, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt sind.
  • Grundsicherungsgeld: Im SGB II gilt außerdem ein Vorrang der Vermittlung (§ 3a SGB II). Eine Ausnahme ist möglich, wenn eine Förderung für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist, insbesondere bei Menschen unter 30.

Für Ihr Gespräch heißt das: Eine gute Begründung zählt mehr als der bloße Wunsch nach einem Kurs.

Wenn sich die Zuständigkeit während des Kurses ändert

Es kommt vor, dass sich Ihre Situation mitten in der Weiterbildung ändert, zum Beispiel weil Ihr Arbeitslosengeld endet. Für die Kosten der Weiterbildung ist das seit 2025 weniger heikel als früher: Den Bildungsgutschein fördert in beiden Fällen die Agentur für Arbeit. Beim Lebensunterhalt kann sich die zuständige Stelle aber ändern, vom Arbeitslosengeld zum Grundsicherungsgeld beim Jobcenter.

So vermeiden Sie Lücken:

  • Fragen Sie schon im ersten Gespräch, wie lange Ihr Arbeitslosengeld während des Kurses voraussichtlich läuft.
  • Stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld rechtzeitig, falls Sie ihn brauchen werden.
  • Melden Sie jede Änderung sofort beiden Stellen und informieren Sie Ihren Bildungsträger.

Ändert sich das Gesetz, gilt für Maßnahmen, die schon begonnen haben, in der Regel bis zu ihrem Ende das alte Recht (§ 66 SGB II). Das galt auch beim Wechsel 2025: Wer einen Gutschein noch vom Jobcenter hatte, musste nicht neu anfangen.

Wo Sie fragen und wie Sie den Termin vorbereiten

Den ersten Schritt machen Sie über Ihre Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter. Auf arbeitsagentur.de gibt es dafür die Funktion „Förderung anfragen“. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, sprechen Sie zusätzlich Ihre Integrationsfachkraft im Jobcenter an.

Bringen Sie zum Termin mit:

  • Ihren aktuellen Leistungsbescheid, falls vorhanden
  • Lebenslauf und Zeugnisse
  • zwei oder drei Stellenanzeigen, die zeigen, welche Qualifikation verlangt wird
  • einen konkreten Kurs oder ein klares Bildungsziel
  • eine kurze Begründung, warum gerade diese Weiterbildung Ihre Chancen verbessert

Fragen Sie am Ende des Gesprächs nach, welche Stelle über Ihren Antrag entscheidet und bis wann Sie sich melden sollen. Notieren Sie Namen und Datum.

Wenn Sie noch keinen passenden Kurs haben, schauen Sie in unsere Kursübersicht. Wir helfen Ihnen gern dabei, einen zugelassenen Kurs zu finden und das Gespräch vorzubereiten. Die Entscheidung über die Förderung trifft aber immer die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Vereinbaren Sie hier einen Termin.

Häufige Fragen

Ich bekomme Grundsicherungsgeld. Stellt mir das Jobcenter einen Bildungsgutschein aus?

Seit dem 01.01.2025 entscheidet die Agentur für Arbeit über die Förderung beruflicher Weiterbildung, auch für Kundinnen und Kunden des Jobcenters. Ihre Integrationsfachkraft im Jobcenter bleibt trotzdem Ihre erste Ansprechperson für Vermittlung und Lebensunterhalt. Fragen Sie dort, wie der Kontakt zur Agentur in Ihrer Region läuft.

Habe ich einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein?

In der Regel nicht. Nach § 81 Abs. 1 SGB III ist die Förderung eine Ermessensentscheidung. Für den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung vor. Ob diese bei Ihnen vorliegen, klärt das Beratungsgespräch.

Was passiert, wenn mein Arbeitslosengeld während des Kurses endet?

Die Kosten der Weiterbildung trägt seit 2025 in beiden Fällen die Agentur für Arbeit. Beim Lebensunterhalt kann sich die zuständige Stelle aber ändern. Sprechen Sie das früh an und stellen Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld rechtzeitig, falls Sie ihn brauchen.

Wo finde ich meine zuständige Stelle?

Zuständig ist in der Regel die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Auf arbeitsagentur.de können Sie über „Förderung anfragen“ einen Beratungstermin anfragen oder Ihre Dienststelle vor Ort suchen.

Quellen

Die Rechtsgrundlagen und offiziellen Stellen, auf die sich dieser Beitrag stützt. Links zuletzt geprüft am .

  1. § 66a SGB II: Übergangsregelung aus Anlass des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  2. § 16 SGB II: Leistungen zur EingliederungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  3. § 81 SGB III: Grundsatz der Förderung beruflicher WeiterbildungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  4. § 45 SGB III: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungBundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de
  5. Förderung der beruflichen WeiterbildungBundesagentur für Arbeit

Hinweis: Diese Informationen dienen der Orientierung und sind keine Rechtsberatung. Ob Sie gefördert werden, entscheidet im Einzelfall die Agentur für Arbeit, beim AVGS auch das Jobcenter. Stand: 07.11.2026.

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Schreiben Sie uns kurz Ihre Situation. Wir sagen Ihnen, welche Kurse in Frage kommen und wie Sie das Gespräch mit Arbeitsagentur oder Jobcenter vorbereiten.

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